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Mieterhöhung in Potsdam prüfen

Verlangt die Vermieterseite eine höhere Miete, gibt es zwei getrennte Fragen: Ist die geforderte Miete noch ortsüblich? Und ist die Erhöhung formal und zeitlich zulässig? Der Mietspiegel beantwortet nur die erste.

Was in einem Mieterhöhungsverlangen stehen muss

Ein Verlangen nach § 558 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab muss in Textform erklärt und begründet werden (§ 558a BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Als Begründung kommen unter anderem ein Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank in Betracht. Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, sind diese im Erhöhungsverlangen auch dann mitzuteilen, wenn die Begründung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird (§ 558a Abs. 3 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab).

Es handelt sich um ein Zustimmungsverlangen: Die Miete steigt nicht von selbst, sondern erst mit der Zustimmung – oder deren gerichtlicher Ersetzung (§ 558b BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab).

Fristen im Überblick

Kappungsgrenze: 20 Prozent – oder 15?

Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, beträgt die Kappungsgrenze 15 Prozent. Welche Gebiete das sind, bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für jeweils höchstens 5 Jahre. Die Kappungsgrenzenverordnung des Landes Brandenburg, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und nennt Potsdam ausdrücklich.

Auch hier gilt: Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten werden nicht auf die Kappungsgrenze angerechnet.

Stand dieser Angabe: 13. August 2026. Beide Verordnungen des Landes Brandenburg sind befristet und werden regelmäßig neu erlassen. Die hier genannten Werte geben den geprüften Stand wieder – ob sie zum Zeitpunkt Ihres Mietverhältnisses noch gelten, richtet sich nach der jeweils aktuellen Verordnung.

Die geforderte Miete mit dem Mietspiegel vergleichen

  1. Wohnfläche, Baujahr und Energieeffizienzklasse der Wohnung zusammentragen.
  2. Das passende Mietspiegelfeld bestimmen – dafür ist der Rechner da.
  3. Die geforderte Nettokaltmiete durch die Wohnfläche teilen, um auf €/m² zu kommen.
  4. Diesen Wert mit Unterwert, Mittelwert und Oberwert des Feldes vergleichen.

Für die Begründung kommt es nach § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt an, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt; die Gesetzesbegründung stellt das ausdrücklich klar (BT-Drs. 14/4553, S. 55). Der Rechner fragt deshalb nach dem Datum des Schreibens und nennt die Ausgabe des Mietspiegels, die an diesem Tag galt. Nach anderer Ansicht kommt es darauf an, ob beim Zugang des Verlangens bereits ein neuer Mietspiegel erstellt worden ist (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 9. Aufl., §§ 558c, 558d Rn. 47, zitiert nach LG Stuttgart, 02.12.2009 – 4 S 61/09). Die ortsübliche Vergleichsmiete selbst bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs (BGH, 29.02.2012 – VIII ZR 346/10, Rn. 30).

Wohnung jetzt einordnen · Tabelle ansehen

Die Spanne richtig einordnen

Für die Begründung genügt es, dass die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt (§ 558a Abs. 4 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Der Vermieter muss also keinen Einzelwert für Ihre Wohnung benennen, um sich auf den Mietspiegel zu stützen.

Daraus folgt aber nicht, dass jeder Wert innerhalb der Spanne auch zulässig ist – und ein Wert darüber nicht automatisch, dass er es nicht ist. Der Mietspiegel weist eine Spanne für einen ganzen Wohnungstyp aus. Wo die Einzelvergleichsmiete einer bestimmten Wohnung darin liegt, richtet sich nach ihrer Ausstattung und ist im Streitfall gesondert zu ermitteln. Dafür gibt es die Orientierungshilfe.

Mögliche nächste Schritte

Allgemeine Hinweise, keine Empfehlung für Ihren Fall:

  • Zugangsdatum des Schreibens festhalten.
  • Prüfen, ob sich die Angabe auf die Nettokaltmiete bezieht und nicht auf die Bruttomiete.
  • Die im Vertrag genannte Wohnfläche mit der tatsächlichen abgleichen.
  • Nachvollziehen, wann die Miete zuletzt erhöht wurde – eine Minderung setzt die Fristen nicht zurück.
  • Beratung einholen – die Überlegungsfrist nach § 558b BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab ist begrenzt.

Modernisierung, Staffel- und Indexmiete

Diese Seite betrifft nur die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab. Für Modernisierungsumlagen sowie für vereinbarte Staffel- oder Indexmieten gelten eigene Regeln, bei denen der Mietspiegel keine oder eine andere Rolle spielt.

Wo Sie Beratung bekommen

Rechtsverbindlich beraten können Fachanwältinnen und Fachanwälte für Mietrecht; Mietervereine beraten ihre Mitglieder, und die Verbraucherzentrale Brandenburg berät unabhängig davon. Für Fragen zum Mietspiegel selbst ist der Bereich Wohnraumschutz der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite fasst den Gesetzeswortlaut zusammen und trifft keine Aussage zu Ihrem konkreten Mietverhältnis. Ob eine bestimmte Miete oder Mieterhöhung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Diese Anwendung ersetzt keine Rechtsberatung.