Mieterhöhung prüfen
Der Rechner vergleicht eine geforderte Miete mit dem Mietspiegel Potsdam und mit den beiden Grenzen aus § 558 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab: der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Kappungsgrenze. Zusätzlich stellt er die beiden gesetzlichen Fristen Ihren Datumsangaben gegenüber. Jeder Punkt wird einzeln ausgewiesen – auch dann, wenn eine Angabe fehlt und er deshalb offenbleibt.
Keine Rechtsberatung. Dies ist keine Rechtsprüfung. Der Rechner vergleicht Ihre Angaben mit dem Mietspiegel und mit den gesetzlichen Grenzen – er sagt nicht, ob eine Mieterhöhung wirksam ist. Ob sie es ist, hängt zusätzlich von Form, Begründung, Vertragsinhalt und Einzelfallumständen ab. Prüfen Sie jedes Ergebnis unabhängig nach und holen Sie vor einer Entscheidung Rechtsberatung ein.
Was geprüft wird
- Ortsübliche Vergleichsmiete: Liegt die geforderte Miete innerhalb der Mietspiegelspanne für dieses Feld? (§ 558 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab)
- Kappungsgrenze: höchstens 15 % Steigerung in 3 Jahren, gemessen an der Miete zu Beginn dieses Zeitraums. (§ 558 Abs. 3 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab)
- Jahressperrfrist: Das Verlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab)
- 15-Monats-Frist: Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens so lange unverändert sein. (§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab)
Der Mietspiegel Potsdam 2026 gilt seit dem 25. Juni 2026. Der Rechner bietet auch die frühere Ausgabe an. Für die Begründung kommt es nach § 558a Abs. 4 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt an, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt; die Gesetzesbegründung stellt das ausdrücklich klar (BT-Drs. 14/4553, S. 55). Der Rechner fragt deshalb nach dem Datum des Schreibens und nennt die Ausgabe des Mietspiegels, die an diesem Tag galt. Nach anderer Ansicht kommt es darauf an, ob beim Zugang des Verlangens bereits ein neuer Mietspiegel erstellt worden ist (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 9. Aufl., §§ 558c, 558d Rn. 47, zitiert nach LG Stuttgart, 02.12.2009 – 4 S 61/09). Die ortsübliche Vergleichsmiete selbst bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs (BGH, 29.02.2012 – VIII ZR 346/10, Rn. 30).
Stand der Verordnungsangaben: 13. August 2026. Beide Verordnungen des Landes Brandenburg sind befristet und werden regelmäßig neu erlassen. Die hier genannten Werte geben den geprüften Stand wieder – ob sie zum Zeitpunkt Ihres Mietverhältnisses noch gelten, richtet sich nach der jeweils aktuellen Verordnung.
Was nicht geprüft wird
Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens (§ 558a BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab), der Inhalt Ihres Mietvertrags, Staffel- oder Indexvereinbarungen, Modernisierungsumlagen im Einzelnen sowie alle Umstände, die sich nur aus den Unterlagen ergeben. Das Ergebnis ist deshalb kein Urteil über die Wirksamkeit einer Erhöhung.
Hintergrund: Fristen, Kappungsgrenze und Spanne · Nur Mietspiegel-Einordnung
Wo Sie Beratung bekommen
Rechtsverbindlich beraten können Fachanwältinnen und Fachanwälte für Mietrecht; Mietervereine beraten ihre Mitglieder, und die Verbraucherzentrale Brandenburg berät unabhängig davon. Für Fragen zum Mietspiegel selbst ist der Bereich Wohnraumschutz der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite fasst den Gesetzeswortlaut zusammen und trifft keine Aussage zu Ihrem konkreten Mietverhältnis. Ob eine bestimmte Miete oder Mieterhöhung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Diese Anwendung ersetzt keine Rechtsberatung.