Mietpreisbremse in Potsdam
Die Mietpreisbremse begrenzt, wie hoch die Miete bei einer Neuvermietung sein darf. Ihr Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete – also genau das, was der Mietspiegel ausweist. Beides hängt damit unmittelbar zusammen.
Was die Mietpreisbremse regelt
In einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Welche Gebiete das sind, legt das jeweilige Bundesland durch Rechtsverordnung fest.
Das Gesetz selbst befristet diese Verordnungen: Sie müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten (§ 556d Abs. 2 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Ob die Mietpreisbremse danach weitergeführt wird, entscheidet der Bundesgesetzgeber.
Gilt die Mietpreisbremse in Potsdam?
Ja. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Brandenburg, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, nennt Potsdam ausdrücklich – zusammen mit weiteren brandenburgischen Städten und Gemeinden.
Stand dieser Angabe: 13. August 2026. Beide Verordnungen des Landes Brandenburg sind befristet und werden regelmäßig neu erlassen. Die hier genannten Werte geben den geprüften Stand wieder – ob sie zum Zeitpunkt Ihres Mietverhältnisses noch gelten, richtet sich nach der jeweils aktuellen Verordnung.
Mietpreisbremse und Mietspiegel: der Unterschied
Der Mietspiegel ist kein Preisdeckel. Er beschreibt, welche Miete in Potsdam ortsüblich ist. Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Obergrenze, die auf diesem Wert aufsetzt: Sie erlaubt bei Neuvermietung höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent.
Beide betreffen außerdem verschiedene Situationen: Die Mietpreisbremse gilt bei Neuvermietung, die Kappungsgrenze bei Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis.
Wann gilt eine Ausnahme?
- Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab).
- Umfassende Modernisierung: ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, nicht die Wohnung auf Dauer (§ 556f Satz 2 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Wann eine Modernisierung als „umfassend“ gilt, ist nicht im Gesetz beziffert, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden.
- Höhere Vormiete: Lag die wirksam vereinbarte Miete des vorherigen Mietverhältnisses bereits über der zulässigen Grenze, darf sie weiter verlangt werden (§ 556e Abs. 1 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Mietminderungen sowie Mieterhöhungen aus dem letzten Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses bleiben dabei außer Betracht.
- Modernisierung in den letzten drei Jahren: die dafür zulässige Erhöhung darf aufgeschlagen werden (§ 556e Abs. 2 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab).
Auskunftspflicht und Rüge
Beruft sich die Vermieterseite auf eine Ausnahme, muss sie darüber unaufgefordert Auskunft geben, bevor die Mietpartei ihre Vertragserklärung abgibt (§ 556g Abs. 1a BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Wer zu viel gezahltes Geld zurückverlangen will, muss den Verstoß zunächst rügen (§ 556g Abs. 2 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab); die Rüge bedarf der Textform (§ 556g Abs. 4 BGB – Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, öffnet in neuem Tab). Ab welchem Zeitpunkt zurückgefordert werden kann, hängt vom Einzelfall ab – hier lohnt Beratung, bevor Fristen verstreichen.
Was dieser Rechner leistet – und was nicht
Der Rechner ordnet eine Wohnung in den Mietspiegel ein und liefert damit den Ausgangswert, auf den die Mietpreisbremse aufsetzt. Er prüft nicht, ob eine konkrete Miete zulässig ist: Dafür kommt es zusätzlich auf Ausnahmen, Vormiete, Modernisierungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Wo Sie Beratung bekommen
Rechtsverbindlich beraten können Fachanwältinnen und Fachanwälte für Mietrecht; Mietervereine beraten ihre Mitglieder, und die Verbraucherzentrale Brandenburg berät unabhängig davon. Für Fragen zum Mietspiegel selbst ist der Bereich Wohnraumschutz der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite fasst den Gesetzeswortlaut zusammen und trifft keine Aussage zu Ihrem konkreten Mietverhältnis. Ob eine bestimmte Miete oder Mieterhöhung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich. Diese Anwendung ersetzt keine Rechtsberatung.